Das OLG Hamm hat klargestellt, dass der Anbieter bei Internetauktionen im Angebotstext auch bei Höchstkauf- oder Sofortkaufangeboten auf das 14-tägige Widerrufsrecht hinzuweisen habe und der Hinweis auch nicht an versteckter Stelle erfolgen dürfe.
Da es um Fernabsatzgeschäfte geht, trifft den Anbieter die Pflicht, den Verbraucher klar und verständlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.
Unterlässt er dies, verstößt der Anbieter in unlauterer Weise gegen § 3 UWG; § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr. 9 BGB Info Verordnung.